Abgesichertes Umschlag-Gewinnspiel im TV
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1. März 2021Zinsen je nach Ergebnis beim Fußballturnier erlaubt
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs durfte die Postbank für eine Festgeldanlage die Höhe der Zinsen vom Ergebnis eines Fußballturniers abhängig machen. (BGH Urteil vom 19. April 2007 I ZR 57/05.
In einer ähnlichen Sache „VGH erlaubt Wetten aufs Wetter“ hatte der BGH wenig später ein ebenso gewinnspielfreundliches Urteil gefällt. Inzwischen ist diese Rechtsprechung durch weitere Urteile und ein neues UWG in 2015 überholt. Allerdings dient es als Anregung, wie man die rechtlichen Möglichkeiten bei der Kopplung von Dienstleistungsangebot und Gewinnspiel koppeln kann. Eine vollständige Sammlung aller relevanten Urteile zu Gewinnspielen finden Sie übrigens bei unserer Schwesterfirma HAPPY Marketing Solutions. Nun zum geurteilten Fall, nach dem Zinsen je nach Ergebnis beim Fußballturnier erlaubt sind.:
Im Juni 2004 hatte die Postbank kurz vor Beginn der Fußball-Europameisterschaft in Portugal unter der Überschrift „Postbank Bonus Volltreffer. Jetzt auf die Nationalelf setzen!“ für eine Festgeldanlage geworben, bei der neben einer garantierten Basisverzinsung ein zusätzlicher Zinsbonus „von bis zu 150%“ erzielt werden konnte. Der garantierte Basiszinssatz – je nach Höhe der Anlage zwischen 1,3 und 1,5% – sollte sich bei Erreichen des Viertelfinales um 25%, Erreichen des Halbfinales um 50%, Erreichen des Finales um 75% und im Falle des Titelgewinns sogar um 150% erhöhen. Wäre die deutsche Mannschaft Europameister geworden, hätte der Zinssatz bei einer Anlage von 50.000 EUR also 3,75% betragen.
Ein Wettbewerbsverband hatte dies beanstandet, weil die Postbank für ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel werben würde. Nach §§ 3, 4 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darf die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel nicht vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden. Der Bundesgerichtshof hat dagegen die Klageabweisung durch die Vorinstanzen LG Bonn und OLG Köln bestätigt und entschieden, dass es sich bei der beanstandeten Festgeldanlage nicht um ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel handelte. Die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG erfasse nur Fälle, in denen die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einem Umsatzgeschäft abhängig gemacht werde, und setze daher ein von dem Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel voraus. Dies sei etwa dann der Fall, wenn eine Bank den Kunden, die eine bestimmte Geldanlage wählten, die Teilnahme an der Verlosung von Geld- oder Sachpreisen verspreche. Anders verhalte es sich, wenn der Preis für eine bestimmte Ware oder Leistung von dem unsicheren Ausgang eines Sportereignisses abhängig gemacht werde. Bestimme das Spielelement unmittelbar die im Rahmen des Umsatzgeschäftes zu erbringende Gegenleistung, fehle es an der im Gesetz vorausgesetzten Kopplung.
Zinsen je nach Ergebnis beim Fußballturnier erlaubt
Der Bundesgerichtshof hat in der beanstandeten Werbung auch keine nach § 4 Nr. 1 UWG verbotene unsachliche Beeinflussung der Verbraucher gesehen.
Quelle: Pressemitteilung BGH
Vorinstanzen: Landgericht Bonn, Urteil vom 16.09.2004 [Aktenzeichen: 14 O 107/04], Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 09.03.2005 [Aktenzeichen: 6 U 197/04]
Volltext des Urteils: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2007 [Aktenzeichen: I ZR 57/05] (Download)
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